BFH vom 13.03.1974
VI R 44/71
Normen:
AO § 150 Abs. 2 ; JAV § 4 Abs. 6;
Fundstellen:
BFHE 112, 116
BStBl II 1974, 466

BFH - 13.03.1974 (VI R 44/71) - DRsp Nr. 1997/12000

BFH, vom 13.03.1974 - Aktenzeichen VI R 44/71

DRsp Nr. 1997/12000

»Lehnt das FA einen Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich teilweise ab und erstattet es einen Betrag an den Steuerpflichtigen, ohne einen schriftlichen Bescheid nach § 150 Abs. 2 AO4 Abs. 6 JAV) zu erteilen, so hat es, da eine wirksame Verfügung über den Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht ergangen ist, die Erteilung des schriftlichen Bescheids nachzuholen. Der Anspruch des Antragstellers hierauf ist unbefristet.«

Normenkette:

AO § 150 Abs. 2 ; JAV § 4 Abs. 6;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 einen Teil der vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) geltend gemachten Werbungskosten nicht an. Den Erstattungsbetrag zahlte er am 27. Juni 1967 aus. Eine vorherige Mitteilung und ein schriftlicher Bescheid über die teilweise Ablehnung des Antrags des Klägers sind nicht ergangen. Am 16. September 1968 beantragte der Kläger, den Bescheid nach § 4 Abs. 6 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) nachträglich zu erteilen. Der Antrag wurde vom FA abgelehnt. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage hatte Erfolg.