I. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) erkannte im Lohnsteuer-Jahresausgleich 1966 einen Teil der vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) geltend gemachten Werbungskosten nicht an. Den Erstattungsbetrag zahlte er am 27. Juni 1967 aus. Eine vorherige Mitteilung und ein schriftlicher Bescheid über die teilweise Ablehnung des Antrags des Klägers sind nicht ergangen. Am 16. September 1968 beantragte der Kläger, den Bescheid nach § 4 Abs. 6 der Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (JAV) nachträglich zu erteilen. Der Antrag wurde vom FA abgelehnt. Die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage hatte Erfolg.
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