BFH vom 13.03.1981
III R 132/79
Normen:
VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 133, 306
BStBl II 1981, 600

BFH - 13.03.1981 (III R 132/79) - DRsp Nr. 1997/14961

BFH, vom 13.03.1981 - Aktenzeichen III R 132/79

DRsp Nr. 1997/14961

»Die mit der Feststellung der Satzung errichtete Gründergesellschaft einer später durch Eintragung ins Handelsregister entstandenen Aktiengesellschaft ist jedenfalls dann vermögensteuerpflichtig, wenn auf sie Vermögen übertragen wurde, sie nach außen geschäftlich in Erscheinung getreten ist und der Eintragung ins Handelsregister keine ernsten Hindernisse entgegenstehen.«

Normenkette:

VStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Versicherungsaktiengesellschaft. Nach Feststellung der Satzung am 8. November 1972 wurde die Klägerin am 1. März 1974 behördlich zugelassen und am 26. März 1974 ins Handelsregister eingetragen. Danach nahm sie das Versicherungsgeschäft auf. Vorher hatte sie sich auf die Verwaltung des eingezahlten Grundkapitals beschränkt. Dieses betrug am 1. Januar 1973 ... Mio DM und am 1. Januar 1974 ... Mio DM; es war an beiden Stichtagen in erheblicher Höhe in Form von Schuldscheinforderungen angelegt. Die Zinseinnahmen beliefen sich in 1972 auf ... DM. Der Bilanzansatz der Zinsforderungen zum 31. Dezember 1973 betrug ... DM.