BFH vom 13.03.1981
VI R 26/79
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 570
BStBl II 1981, 439

BFH - 13.03.1981 (VI R 26/79) - DRsp Nr. 1997/14882

BFH, vom 13.03.1981 - Aktenzeichen VI R 26/79

DRsp Nr. 1997/14882

»Aufwendungen eines Volksschullehrers für ein Hochschulstudium (Studium an einer Pädagogischen Hochschule), das er absolviert, um die zweite Teilprüfung als Realschullehrer ablegen zu können, sind keine Fortbildungskosten, sondern Ausbildungskosten.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bestand im Februar 1970 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Volksschulen. Am 12. Mai 1970 legte er die erste Teilprüfung als Realschullehrer ab. Von März 1970 bis März 1971 unterrichtete er an einer Realschule und anschließend an einer Hauptschule. Am 10. November 1972 bestand er die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

In den Jahren 1973 bis 1975 nahm der Kläger an Lehrgängen über Kunsterziehung am Landesinstitut Schleswig-Holstein für Praxis und Theorie der Schule teil. Im Kalenderjahr 1976 (dem Streitjahr) belegte er ferner kunstpädagogische Vorlesungen an der Pädagogischen Hochschule in X. Am 6. Dezember 1976 bestand er die zweite Teilprüfung für Realschullehrer.