BFH vom 13.03.1985
I R 312/82
Fundstellen:
NWB 1985, F. 1, 188

BFH - 13.03.1985 (I R 312/82) - DRsp Nr. 1998/3691

BFH, vom 13.03.1985 - Aktenzeichen I R 312/82

DRsp Nr. 1998/3691

Der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG hat auf Forderungen an seine Gesellschaft nicht dadurch verzichtet, daß er die ihm vertraglich zustehende Tätigkeitsvergütung nicht monatlich auszahlen und über Kosten verbuchen ließ, sondern erst im Rahmen des ihm jährlich zustehenden Gewinnanteils erhalten hat. Durch eine solche, wenn auch nicht vertragsgemäße Abwicklung ist die Gesellschaft nicht bereichert worden.

Tatbestand:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH & Co. KG- besteht aus einer GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter und Geschäftsführer und ferner einem Kommanditisten, der gleichzeitig einziger Gesellschafter der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer ist. In der zuletzt genannten Eigenschaft führt er auch die Geschäfte der KG. Die GmbH hat keine Einlage erbracht; die des Kommanditisten hat 10.000 DM betragen.