BFH vom 13.03.1985
I R 86/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 500

BFH - 13.03.1985 (I R 86/80) - DRsp Nr. 1997/16234

BFH, vom 13.03.1985 - Aktenzeichen I R 86/80

DRsp Nr. 1997/16234

»Wird ein Steuerpflichtiger während eines zwei Jahre übersteigenden Aufenthalts in der Bundesrepublik als Lehrer tätig, sind die Einkünfte aus der Lehrtätigkeit auch dann nicht nach Art. XIV DBA-Kanada a.F. steuerfrei, wenn die Tätigkeit als Lehrer nicht zwei Jahre dauerte.«

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind die Erben des verstorbenen V. V war Kanadier. Er reiste am 1. Februar 1973 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) ein, verließ diese jedoch wieder Ende März 1973 und kehrte am 1. Juli 1973 zurück, um in Hamburg als Angestellter einer amerikanischen Brokerfirma tätig zu sein. Mit dieser Firma hatte er einen bis zum 30. September 1974 laufenden Arbeitsvertrag. Seinen Haushalt hatte V in Kanada beibehalten. Zwei seiner Kinder lebten in der Bundesrepublik, eines bei der Ehefrau in Kanada. Im Jahre 1976 wurde die Ehe des V in Kanada geschieden. Seit dem 1. Oktober 1974 und jedenfalls bis zum 21. März 1980 (Urteil des Finanzgerichts -FG-) war V als angestellter Lehrer bei der Schulbehörde in Hamburg tätig. In den vergangenen Jahren verbrachte V die Sommerferien in Kanada und hielt sich auch zwischenzeitlich mehrfach -insbesondere im Zusammenhang mit der Scheidung- in Kanada auf.