BFH - 13.04.1973 (III R 69/72) - DRsp Nr. 1997/11589
BFH, vom 13.04.1973 - Aktenzeichen III R 69/72
DRsp Nr. 1997/11589
»Der Kapitalwert einer Witwenrente, die eine Aktiengesellschaft an die Witwe eines Vorstandsmitglieds auf Grund eines mit ihr abgeschlossenen Pensionsvertrags zu zahlen hat, ist auch dann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens der Aktiengesellschaft als Betriebsschuld nach § 103 Abs. 1BewG 1965 abzuziehen, wenn die Witwe zu mehr als 50 v.H. an der Aktiengesellschaft beteiligt ist und die Zahlung der Witwenrente möglicherweise bei der Körperschaftsteuer als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.«
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