BFH vom 13.04.1976
VI R 216/72
Normen:
EStG § 19 Abs. 1, § 24 Nr. 1a ; LStDV § 2 Abs. 2, 3 ; VVG §§ 74 ff., §§ 179 ff.;
Fundstellen:
BFHE 119, 247
BStBl II 1976, 694

BFH - 13.04.1976 (VI R 216/72) - DRsp Nr. 1997/13008

BFH, vom 13.04.1976 - Aktenzeichen VI R 216/72

DRsp Nr. 1997/13008

»1. Versicherungsprämien, die ein Arbeitgeber für einen Kfz-Unfallversicherungsvertrag leistet, um Betriebsangehörige und betriebsfremde Personen gegen Gesundheitsschädigungen bei Kraftfahrzeugunfällen auf Dienstreisen pauschal durch eine Personen- und Summenversicherung zu versichern, sind bei den Arbeitnehmern nicht lohnsteuerpflichtig, wenn ihnen kein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistungen aus der Versicherung zusteht. 2. Tagegelder, die aufgrund einer solchen Versicherung an den Arbeitgeber geleistet und an die Arbeitnehmer als Versicherte weitergeleitet werden, sind regelmäßig lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie keinen steuerfreien Ersatz z.B. für Schmerzensgeld und nicht von anderer Seite steuerfrei ersetzte Aufwendungen zur Beseitigung von Unfallfolgen darstellen.«

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1, § 24 Nr. 1a ; LStDV § 2 Abs. 2, 3 ; VVG §§ 74 ff., §§ 179 ff.;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, hat mit einer Versicherungsgesellschaft Kraftfahrzeug(Kfz)-Unfallversicherungsverträge abgeschlossen. Versicherungsnehmerin ist die Klägerin; versicherte Personen sind ohne namentliche Angaben:

a) Betriebsangehörige der Klägerin, die bei Dienstfahrten betriebsfremde Kfz aller Art benutzen und