BFH vom 13.04.1976
VI R 87/73
Normen:
EStG (1967) § 9 Abs. 1, § 19 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 149
BStBl II 1976, 599

BFH - 13.04.1976 (VI R 87/73) - DRsp Nr. 1997/12950

BFH, vom 13.04.1976 - Aktenzeichen VI R 87/73

DRsp Nr. 1997/12950

»Beiträge einer Fluggesellschaft aufgrund eines Gruppenversicherungsvertrages zu einer "Loss-of-Licence"-Versicherung der Flugkapitäne sind als Zukunftsicherungsaufwendungen den Arbeitnehmern als Arbeitslohn zuzurechnen, soweit die Beiträge auf sie entfallen. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Risiken, die ihre Ursache nicht in der Berufstätigkeit, sondern im Privatbereich haben, so sind die Beiträge keine Werbungskosten des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

EStG (1967) § 9 Abs. 1, § 19 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Flugkapitän bei der Lufthansa AG angestellt. Diese hat zugunsten ihrer Flugkapitäne eine "Loss of Licence"-Versicherung mit der X-Versicherung als Gruppenversicherung abgeschlossen. In dem Tarifvertrag ist vorgesehen, daß die Lufthansa zum Abschluß der Versicherung und daß die Flugkapitäne zum Beitritt zu dieser Versicherung verpflichtet sind. Die Beiträge werden von der Lufthansa entrichtet, jedoch von dieser als steuerpflichtiger Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterworfen.

In den "Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung von Luftfahrern" der X-Versicherung heißt es u.a.

"§ 1 ... Der Versicherer gewährt nach Maßgabe des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz gegen die Folgen der dem Versicherten während der Vertragsdauer zustoßenden Berufsunfähigkeit. ...