I. Streitig ist, ob Zinsen für ein Darlehen, das ein Handelsvertreter im Zusammenhang mit dem Erwerb eines an einen Kunden vermieteten Gegenstandes aufgenommen hat, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Dauerschuldzinsen hinzuzurechnen sind.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Handelsvertreter. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 5 iVm § 4 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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