BFH vom 13.04.1978
IV R 141/74
Fundstellen:
BFHE 125, 184
BStBl II 1978, 505

BFH - 13.04.1978 (IV R 141/74) - DRsp Nr. 1997/13816

BFH, vom 13.04.1978 - Aktenzeichen IV R 141/74

DRsp Nr. 1997/13816

»Erwirbt ein Handelsvertreter für Großobjekte (Krane) ausnahmsweise - um sich seine Verkaufsprovision zu verdienen - selbst ein Objekt zum Zwecke der langfristigen Vermietung an einen Kunden, der das Objekt wegen Finanzierungsschwierigkeiten nicht selbst erwerben kann, und nimmt er zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen mit einer Laufzeit von etwa drei Jahren auf, so sind die Zinsen für das Darlehen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Dauerschuldzinsen wieder hinzuzurechnen.«

I. Streitig ist, ob Zinsen für ein Darlehen, das ein Handelsvertreter im Zusammenhang mit dem Erwerb eines an einen Kunden vermieteten Gegenstandes aufgenommen hat, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Dauerschuldzinsen hinzuzurechnen sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Handelsvertreter. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 5 iVm § 4 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).