BFH vom 13.04.1978
V R 94/74
Normen:
AO § 113 ; HGB § 15 Abs. 1, § 161, § 128 ;
Fundstellen:
BFHE 125, 124
BStBl II 1978, 490
NJW 1978, 1944
WM 1978, 1215

BFH - 13.04.1978 (V R 94/74) - DRsp Nr. 1996/16218

BFH, vom 13.04.1978 - Aktenzeichen V R 94/74

DRsp Nr. 1996/16218

»Eine Berufung auf § 15 Abs. 1 HGB ist dann ausgeschlossen, wenn die Kenntnis der einzutragenden Tatsache (hier: Ausscheiden des Komplementärs) für das Rechtsverhältnis (hier: Steuerschuld der KG) keinerlei Bedeutung gehabt haben konnte, ein Zusamennhang zwischen der Entstehung des (Steuer-) Anspruchs und dem Inhalt des Registers also undenkbar ist«

Normenkette:

AO § 113 ; HGB § 15 Abs. 1, § 161, § 128 ;

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu einem bestimmten Zeitpunkt als Komplementär aus einer Kommanditgesellschaft (KG) mit der Folge ausgeschieden war, daß er für die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerschulden der Gesellschaft nicht mehr haftet, oder ob der Kläger selbst für den Fall seines Ausscheidens deshalb haftet, weil er im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschulden noch als Komplementär im Handelsregister eingetragen war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat den Kläger mit Haftungsbescheid gemäß § 113 der Reichsabgabenordnung (AO) für Umsatzsteuer 11/1970 bis 2/1971 sowie für Lohnsteuer 12/1970 und 1/1971 und Lohnsteuernachforderungen auf Grund einer Betriebsprüfung in Anspruch genommen. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.