Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu einem bestimmten Zeitpunkt als Komplementär aus einer Kommanditgesellschaft (KG) mit der Folge ausgeschieden war, daß er für die nach diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerschulden der Gesellschaft nicht mehr haftet, oder ob der Kläger selbst für den Fall seines Ausscheidens deshalb haftet, weil er im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschulden noch als Komplementär im Handelsregister eingetragen war.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat den Kläger mit Haftungsbescheid gemäß § 113 der Reichsabgabenordnung (AO) für Umsatzsteuer 11/1970 bis 2/1971 sowie für Lohnsteuer 12/1970 und 1/1971 und Lohnsteuernachforderungen auf Grund einer Betriebsprüfung in Anspruch genommen. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
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