BFH vom 13.05.1975
VIII R 70/70
Normen:
EStG § 10a;
Fundstellen:
BFHE 115, 511
BStBl II 1975, 638

BFH - 13.05.1975 (VIII R 70/70) - DRsp Nr. 1997/12502

BFH, vom 13.05.1975 - Aktenzeichen VIII R 70/70

DRsp Nr. 1997/12502

»Der nachzuversteuernde Betrag des § 10a EStG ist wie eine Einkunft in den Gesamtbetrag der Einkünfte miteinzubeziehen. Ergibt sich nach dem Verlustausgleich ein positives Ergebnis, so können hiervon die Sonderausgaben abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 10a;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm für die Veranlagungszeiträume 1963 bis 1965 die Steuerbegünstigung des nichtentnommenen Gewinns nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch. Im streitigen Veranlagungszeitraum 1966 nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) eine Nachversteuerung vor (§ 10a Abs. 2 EStG), weil der Kläger bei einem auf ihn entfallenden Verlustanteil an einer OHG in Höhe von 6.777 DM Entnahmen in Höhe von 73.243,16 DM getätigt hatte. Der für die Nachversteuerung besonders festgestellte Betrag hatte sich auf 56.721 DM belaufen. Das FA ließ im Einkommensteuerbescheid für 1966 die vom Kläger geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von 12.385 DM unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 1957 VI 114/56 U (BFHE 66, 51, BStBl III 1958, 22) nicht zum Abzug zu.