BFH vom 13.05.1976
IV R 4/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 256
BStBl II 1976, 617

BFH - 13.05.1976 (IV R 4/75) - DRsp Nr. 1997/12960

BFH, vom 13.05.1976 - Aktenzeichen IV R 4/75

DRsp Nr. 1997/12960

»GmbH-Anteile in der Hand des Gesellschafters einer Personengesellschaft können zu dessen notwendigem Sonderbetriebsvermögen gehören, wenn sie entweder unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft oder der Stellung des Gesellschafters zu dienen bestimmt sind. Daß die Stellung des Gesellschafters dazu geeignet ist, für die Belange der GmbH förderlich zu sein, rechtfertigt es allein nicht, die GmbH-Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zu rechnen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Streitig ist, ob die dem Komplementär einer KG gehörenden Anteile an einer GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen gehören und deshalb eine von der GmbH vorgenommene Gewinnausschüttung sowie ein bei der Veräußerung der GmbH-Anteile erzielter Veräußerungsgewinn bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG zu erfassen sind.