I. Streitig ist, ob die dem Komplementär einer KG gehörenden Anteile an einer GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen gehören und deshalb eine von der GmbH vorgenommene Gewinnausschüttung sowie ein bei der Veräußerung der GmbH-Anteile erzielter Veräußerungsgewinn bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG zu erfassen sind.
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