BFH vom 13.05.1981
II R 146/79
Normen:
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 133, 448
BStBl II 1981, 680

BFH - 13.05.1981 (II R 146/79) - DRsp Nr. 1997/14993

BFH, vom 13.05.1981 - Aktenzeichen II R 146/79

DRsp Nr. 1997/14993

»Die Grunderwerbsteuerbefreiung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStEigWoG entfällt nicht dadurch, daß der Erwerber das Grundstück vor Erfüllung der vom Gesetz geforderten Mindestnutzungszeit von einem Jahr an eine Person überträgt, die nach dem Gesetz für ihn das Haus begünstigt nutzen darf. Voraussetzung für die endgültige Befreiung ist allerdings, daß das Haus durch den ursprünglichen Erwerber, seinen Ehegatten oder einen seiner Verwandten in gerader Linie innerhalb der für den ursprünglichen Erwerber laufenden Fünfjahresfrist ein Jahr ununterbrochen bewohnt wird.«

Normenkette:

GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1;