BFH vom 13.06.1973
VII R 58/71
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 235 ;
Fundstellen:
BFHE 109, 306
BStBl II 1973, 666

BFH - 13.06.1973 (VII R 58/71) - DRsp Nr. 1996/16221

BFH, vom 13.06.1973 - Aktenzeichen VII R 58/71

DRsp Nr. 1996/16221

»Die Steuergerichte sind zwar an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigungen und rechtlichen Beurteilungen nicht gebunden, können sie aber, wenn und soweit sie von ihrer Richtigkeit überzeugt sind, sich zu eigen machen. Das Steuergericht ist also nicht verpflichtet, eine vom Strafgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen, wenn das Strafgericht unter eingehender Beweiswürdigung festgestellt hat, daß der Kläger als überführt anzusehen ist, das Steuergericht die Beweiswürdigung als richtig anerkennt und zu Zweifeln Anlaß gebende Umstände nach seiner eigenen Beurteilung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.«

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 235 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat sich in den Jahren 1951 und 1952 an einem Schmuggelunternehmen beteiligt und ist deshalb wegen Hinterziehung der auf der Schmuggelware ruhenden Abgaben rechtskräftig verurteilt worden.