BFH vom 13.06.1975
VI R 100/73
Normen:
EStG (1969) § 10 Abs. 4 ; SparPGSparPG (1970) § 3 Abs. 2; WoPGWoPG (1969) § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 116, 158
BStBl II 1975, 158

BFH - 13.06.1975 (VI R 100/73) - DRsp Nr. 1997/12286

BFH, vom 13.06.1975 - Aktenzeichen VI R 100/73

DRsp Nr. 1997/12286

»Das Wahlrecht nach § 10 Abs. 4 EStG 1969 wird zugunsten der Sparprämie mit Eingang des Prämienantrags beim FA rechtswirksam rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Kreditinstitut ausgeübt.«

Normenkette:

EStG (1969) § 10 Abs. 4 ; SparPGSparPG (1970) § 3 Abs. 2; WoPGWoPG (1969) § 4 Abs. 2;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau haben in ihrer Einkommensteuererklärung 1970, die der Kläger am 10. Juni 1971 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) abgegeben hat, Beiträge zu zwei Bausparverträgen des Klägers als Sonderausgaben geltend gemacht. Bereits zuvor hatten der Kläger und seine Ehefrau auf einem von beiden unterschriebenen Antrag, der nach dem Eingangsstempel des Kreditinstituts am 28. Mai 1971 dort eingegangen war, Sparprämie für einen im Jahre 1970 von der Ehefrau abgeschlossenen Ratensparvertrag beantragt. Das Kreditinstitut hat unter dem 8. Juni 1971 die Richtigkeit der Angaben unter I des Vordrucks bestätigt. Wann der Vordruck beim FA eingegangen ist, läßt sich mangels eines Eingangsstempels oder eines Eingangsvermerks des FA nicht aus dem Vordruck entnehmen. Das FA hat die Prämie mit Verfügung vom 4. November 1971 gewährt.