I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine mit ihm zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau haben in ihrer Einkommensteuererklärung 1970, die der Kläger am 10. Juni 1971 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) abgegeben hat, Beiträge zu zwei Bausparverträgen des Klägers als Sonderausgaben geltend gemacht. Bereits zuvor hatten der Kläger und seine Ehefrau auf einem von beiden unterschriebenen Antrag, der nach dem Eingangsstempel des Kreditinstituts am 28. Mai 1971 dort eingegangen war, Sparprämie für einen im Jahre 1970 von der Ehefrau abgeschlossenen Ratensparvertrag beantragt. Das Kreditinstitut hat unter dem 8. Juni 1971 die Richtigkeit der Angaben unter I des Vordrucks bestätigt. Wann der Vordruck beim FA eingegangen ist, läßt sich mangels eines Eingangsstempels oder eines Eingangsvermerks des FA nicht aus dem Vordruck entnehmen. Das FA hat die Prämie mit Verfügung vom 4. November 1971 gewährt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|