I. Streitig ist, ob der auf den 1. April 1948 durch Fortschreibungsveranlagung festgesetzte Grundsteuermeßbetrag auf die Belegenheitsgemeinden zerlegt werden darf oder nicht.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat mit Bescheid vom 27. Dezember 1954 den Einheitswert für den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) auf den 1. Januar 1948 fortgeschrieben, eine Fortschreibungsveranlagung des Grundsteuermeßbetrags auf den 1. April 1948 vorgenommen und den Grundsteuermeßbetrag auf sieben Gemeinden zerlegt. Die Zerlegung war auf die Verfügung des Oberfinanzpräsidenten in Nürnberg vom 18. Juli 1938 gestützt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|