I. Die Ehe des Klägers und Revisionsklägers und Revisionsklägers (Kläger) wurde im Januar 1966 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Zuvor hatte sich der Kläger in einem als Scheidungsvereinbarung bezeichneten Vertrag verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 250 DM zu bezahlen. Dieser Betrag sollte entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex den jeweiligen Verhältnissen angepaßt werden. Im Streitjahr 1967 bezahlte der Kläger an seine geschiedene Ehefrau 3.000 DM. Seinen Antrag, diesen Betrag als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) ab.
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