BFH vom 13.07.1973
VI R 108/72
Normen:
EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndGEStÄndG vom 25. Juli 1984 - BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401);
Fundstellen:
BFHE 109, 570
BStBl II 1973, 778

BFH - 13.07.1973 (VI R 108/72) - DRsp Nr. 1997/11682

BFH, vom 13.07.1973 - Aktenzeichen VI R 108/72

DRsp Nr. 1997/11682

»Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger seinem geschiedenen Ehegatten gemäß § 60 EheG leistet, fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG und können daher nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.«

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 4, § 52 Abs. 19a (i.d.F. des EStÄndGEStÄndG vom 25. Juli 1984 - BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401);

I. Die Ehe des Klägers und Revisionsklägers und Revisionsklägers (Kläger) wurde im Januar 1966 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Zuvor hatte sich der Kläger in einem als Scheidungsvereinbarung bezeichneten Vertrag verpflichtet, seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 250 DM zu bezahlen. Dieser Betrag sollte entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex den jeweiligen Verhältnissen angepaßt werden. Im Streitjahr 1967 bezahlte der Kläger an seine geschiedene Ehefrau 3.000 DM. Seinen Antrag, diesen Betrag als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) ab.