BFH vom 13.07.1976
VI R 172/74
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 119, 281
BStBl II 1976, 654

BFH - 13.07.1976 (VI R 172/74) - DRsp Nr. 1997/12985

BFH, vom 13.07.1976 - Aktenzeichen VI R 172/74

DRsp Nr. 1997/12985

»Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aus Anlaß einer doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten nur abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlaßt sind. Auch bei Steuerpflichtigen, die erst im Zeitpunkt der Eheschließung einen doppelten Haushalt einrichten, kann die Unterhaltung dieses doppelten Haushalts beruflich veranlaßt sein. Eine doppelte Haushaltsführung setzt regelmäßig eine gemeinsame Familienwohnung voraus.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: