BFH vom 13.07.1976
VIII R 236/72
Normen:
AO § 131 ; DBA-USA (1965) Art. XV, Art. XVIII;
Fundstellen:
BFHE 119, 443
BStBl II 1977, 125

BFH - 13.07.1976 (VIII R 236/72) - DRsp Nr. 1997/13136

BFH, vom 13.07.1976 - Aktenzeichen VIII R 236/72

DRsp Nr. 1997/13136

»Kommt es nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht zur Anrechnung einer im Ausland festgesetzten und entrichteten Steuer vom Einkommen, weil im Ausland wegen der Berücksichtigung von Einbußen im Privatvermögen keine Steuer vom Einkommen festgesetzt worden ist, so stellt es keine sachlich bedingte Unbilligkeit dar, wenn durch die inländische Einkommensbesteuerung, bei der die Vermögenseinbußen nicht berücksichtigt werden, der im Ausland gewährte Steuervorteil nicht zum Tragen kommen kann.«

Normenkette:

AO § 131 ; DBA-USA (1965) Art. XV, Art. XVIII;

I. Streitig ist, ob der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Erlaß von Einkommensteuer, Ergänzungsabgabe und Kirchensteuer 1969 ermessensfehlerfrei ablehnen konnte.