I. Für die Veranlagungszeiträume 1959 bis 1964 ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verpflichtet ist, Verluste der Jagdgemeinschaft A. als Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft einheitlich und gesondert festzustellen.
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