BFH vom 13.07.1978
IV R 35/77
Normen:
BJagdG § 7, § 8, § 10, § 11 ; EStG § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 152
BStBl II 1979, 100

BFH - 13.07.1978 (IV R 35/77) - DRsp Nr. 1997/13961

BFH, vom 13.07.1978 - Aktenzeichen IV R 35/77

DRsp Nr. 1997/13961

»1. Eine Jagd steht nur dann mit dem Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang, wenn das zugehörige Jagdrevier - zumindest überwiegend - aus den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des betreffenden Betriebes besteht. 2. Besteht ein solcher Zusammenhang der Jagd mit einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, so stellt die Jagdausübung des betreffenden Land- und Forstwirts auch dann keine Liebhaberei dar, wenn sie - für sich betrachtet - nur Verluste bringen würde.«

Normenkette:

BJagdG § 7, § 8, § 10, § 11 ; EStG § 13 ;

I. Für die Veranlagungszeiträume 1959 bis 1964 ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verpflichtet ist, Verluste der Jagdgemeinschaft A. als Einkünfte aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft einheitlich und gesondert festzustellen.