I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat in den Jahren 1963 bis 1967 an ihre Betriebskrankenkasse (BKK), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Zuschüsse in jährlich unterschiedlicher Höhe mit einem Gesamtbetrag von 616.350 DM gezahlt.
Diese Zuschüsse sollten "für besondere Leistungen (der BKK) zur Gesunderhaltung des Mitgliederbestandes" verwendet werden. Die BKK hat Erholungsverschickungen von Arbeitnehmern, deren Ehefrauen und Kindern durchgeführt. Sie erfolgten regelmäßig nach Untersuchung durch einen Werks-, Haus- oder Amtsarzt.
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