BFH vom 13.08.1975
VI R 144/72
Normen:
EStG (1971) § 19 ; LStDV (1971) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 509
BStBl II 1975, 749

BFH - 13.08.1975 (VI R 144/72) - DRsp Nr. 1997/12546

BFH, vom 13.08.1975 - Aktenzeichen VI R 144/72

DRsp Nr. 1997/12546

»Pauschale Zuwendungen eines Arbeitgebers an eine Betriebskrankenkasse (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit der Zweckbestimmung "für besondere Leistungen zur Gesunderhaltung des Mitgliederbestandes" gehören auch dann nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Betriebskrankenkasse im Jahr der Zuwendungen an Betriebsangehörige kostenlose Erholungsbeihilfen gewährt und hierüber aber ohne Einflußnahme des Arbeitgebers in eigener Zuständigkeit entscheidet.«

Normenkette:

EStG (1971) § 19 ; LStDV (1971) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat in den Jahren 1963 bis 1967 an ihre Betriebskrankenkasse (BKK), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, Zuschüsse in jährlich unterschiedlicher Höhe mit einem Gesamtbetrag von 616.350 DM gezahlt.

Diese Zuschüsse sollten "für besondere Leistungen (der BKK) zur Gesunderhaltung des Mitgliederbestandes" verwendet werden. Die BKK hat Erholungsverschickungen von Arbeitnehmern, deren Ehefrauen und Kindern durchgeführt. Sie erfolgten regelmäßig nach Untersuchung durch einen Werks-, Haus- oder Amtsarzt.