BFH vom 13.08.1975
VI R 164/71
Normen:
EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 3 Nr. 9 ; KSchG § 7, § 8 ;
Fundstellen:
BFHE 117, 40
BStBl II 1976, 38

BFH - 13.08.1975 (VI R 164/71) - DRsp Nr. 1997/12644

BFH, vom 13.08.1975 - Aktenzeichen VI R 164/71

DRsp Nr. 1997/12644

»Hat ein Arbeitnehmer durch die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses eine ihm zugesagte Altersversorgung verloren, aber auf Grund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag als Entschädigung einen Betrag in Höhe der bis dahin gebildeten Pensionsrückstellung ausgezahlt erhalten, so finden § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG Anwendung. Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG i.V.m. § 7 und § 8 KSchG kann nicht gewährt werden.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 3 Nr. 9 ; KSchG § 7, § 8 ;

Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Geschäftsführer der Firma A. . Alleininhaberin dieses Unternehmens war seine Ehefrau. Nach Scheidung der Ehe wurde das Anstellungsverhältnis des Klägers zum 1. Oktober 1967 gekündigt. Auf seine Klage entschied das Arbeitsgericht, daß das Anstellungsverhältnis des Klägers erst zum 31. März 1968 beendet werde. Die Firma wurde zur Nachzahlung der inzwischen fällig gewordenen Monatsgehälter von 3.500 DM verurteilt. Neben den Gehaltszahlungen für Februar und März 1968 erhielt der Kläger auch noch das Weihnachtsgeld für 1967 in Höhe von 1.750 DM sowie eine Abfindung wegen der ihm erteilten Pensionszusage in Höhe der bis zum 31. März 1968 gebildeten Rückstellung von 26.106 DM.