BFH vom 13.08.1975
VI R 90/73
Normen:
AO § 146a Abs. 3 ; BHGBHG (1964) § 21, § 23, § 28, § 29; LStDV § 1 Abs. 3 Satz 2; StErlGStErlG (1962) § 1, § 2, § 6;
Fundstellen:
BFHE 116, 568
BStBl II 1976, 3

BFH - 13.08.1975 (VI R 90/73) - DRsp Nr. 1997/12625

BFH, vom 13.08.1975 - Aktenzeichen VI R 90/73

DRsp Nr. 1997/12625

»1. Bei der Gewährung von Berlinzulagen ist der Begriff des Arbeitslohns nach lohnsteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. 2. Werden durch eine Lohnsteueraußenprüfung zu Unrecht gewährte Berlinzulagen festgestellt, so wird hierdurch der Ablauf der Verjährung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer als Schuldner und gegen den Arbeitgeber als Haftenden gehemmt.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 3 ; BHGBHG (1964) § 21, § 23, § 28, § 29; LStDV § 1 Abs. 3 Satz 2; StErlGStErlG (1962) § 1, § 2, § 6;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Hauptberuf als Lehrer tätig ist, unterrichtete ab November 1962 nebenberuflich an einer Fortbildungsschule gegen stundenweise Bezahlung in der Unter- und Mittelstufe dieser Schule nach den vorgeschriebenen Lehr- und Stundenplänen. Ein Anspruch auf Vergütung bestand nur für die tatsächlich gegebenen Unterrichtsstunden. Das Vertragsverhältnis konnte von jedem Teil täglich gekündigt werden. Der Kläger legte der Fortbildungsschule weder eine Lohnsteuerkarte noch eine Versicherungskarte vor.