I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Hauptberuf als Lehrer tätig ist, unterrichtete ab November 1962 nebenberuflich an einer Fortbildungsschule gegen stundenweise Bezahlung in der Unter- und Mittelstufe dieser Schule nach den vorgeschriebenen Lehr- und Stundenplänen. Ein Anspruch auf Vergütung bestand nur für die tatsächlich gegebenen Unterrichtsstunden. Das Vertragsverhältnis konnte von jedem Teil täglich gekündigt werden. Der Kläger legte der Fortbildungsschule weder eine Lohnsteuerkarte noch eine Versicherungskarte vor.
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