I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte von Januar 1958 bis September 1964 Arbeitnehmer beschäftigt, ohne Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) X DM Lohnsteuer vom Kläger durch Haftungsbescheid nach, ermäßigte diesen Betrag zunächst durch einen zur Erledigung des eingelegten Einspruchs ergangenen berichtigten Haftungsbescheid und später durch die Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen diesen berichtigten Bescheid auf einen Nachforderungsbetrag von Y DM. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1967 forderte das FA 461 DM Säumniszuschläge wegen nicht rechtzeitiger Zahlung von Lohnsteuer an. Bei der Berechnung ist das FA von dem ursprünglichen Lohnsteuerrückstand von X DM ausgegangen.
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