BFH vom 13.08.1976
VI R 152/70
Normen:
StSäumG § 1;
Fundstellen:
BFHE 119, 375
BStBl II 1976, 739

BFH - 13.08.1976 (VI R 152/70) - DRsp Nr. 1997/13027

BFH, vom 13.08.1976 - Aktenzeichen VI R 152/70

DRsp Nr. 1997/13027

»Die Säumniszuschläge, die wegen Nichtentrichtung der rückständigen Steuer verwirkt sind, ermäßigen sich auch dann entsprechend, wenn die ursprüngliche, für die Bemessung der Säumniszuschläge maßgebende Steuer während eines Rechtsbehelfsverfahrens durch einen berichtigenden Bescheid herabgesetzt wird.«

Normenkette:

StSäumG § 1;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte von Januar 1958 bis September 1964 Arbeitnehmer beschäftigt, ohne Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung forderte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) X DM Lohnsteuer vom Kläger durch Haftungsbescheid nach, ermäßigte diesen Betrag zunächst durch einen zur Erledigung des eingelegten Einspruchs ergangenen berichtigten Haftungsbescheid und später durch die Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen diesen berichtigten Bescheid auf einen Nachforderungsbetrag von Y DM. Mit Bescheid vom 24. Oktober 1967 forderte das FA 461 DM Säumniszuschläge wegen nicht rechtzeitiger Zahlung von Lohnsteuer an. Bei der Berechnung ist das FA von dem ursprünglichen Lohnsteuerrückstand von X DM ausgegangen.