BFH vom 13.08.1981
IV R 72/77
Normen:
AO (i.d.F. vor dem AOÄG) § 147 Abs. 1 ; GG Art. 23 ;
Fundstellen:
BFHE 134, 6
BStBl II 1981, 787

BFH - 13.08.1981 (IV R 72/77) - DRsp Nr. 1997/15046

BFH, vom 13.08.1981 - Aktenzeichen IV R 72/77

DRsp Nr. 1997/15046

»Handlungen eines örtlich unzuständigen FA unterbrechen gemäß § 147 Abs. 1 AO i.d.F. vor dem AOÄG die Verjährung, es sei denn, daß die Handlungen als unwirksam aufgehoben werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Handlungen eines FA in Berlin gegenüber Steuerpflichtigen im übrigen Bundesgebiet.«

Normenkette:

AO (i.d.F. vor dem AOÄG) § 147 Abs. 1 ; GG Art. 23 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) ist die Witwe und Alleinerbin des 1970 verstorbenen Kaufmanns H. Dieser betrieb zusammen mit seinem Bruder, dem Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger zu 2), einen Großhandel, und zwar in der Rechtsform von zwei in das Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaften, nämlich der Firma X OHG in Berlin (im folgenden OHG Berlin) und der Y OHG in Hamburg (im folgenden OHG Hamburg). An beiden Gesellschaften waren H und der Kläger zu 2 zu je 50 v.H. beteiligt. H führte die Geschäfte der OHG Hamburg, der Kläger zu 2 führte die Geschäfte der OHG Berlin.

Mit Wirkung vom 31. Januar 1961 setzten sich H und der Kläger zu 2 nach vorausgegangenen Zerwürfnissen in der Weise auseinander, daß H aus der OHG Berlin und der Kläger zu 2 aus der OHG Hamburg ausschieden und daß H das Unternehmen der OHG Hamburg und der Kläger zu 2 das Unternehmen der OHG Berlin jeweils allein fortführten.