I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1959, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) einen Aktivposten, den sie 1952 im Zusammenhang mit der Übernahme des Betriebs einer nahestehenden Kapitalgesellschaft bildete und später als Geschäftswert bezeichnete, gewinnmindernd ausbuchen kann.
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