BFH vom 13.09.1984
IV R 101/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 49

BFH - 13.09.1984 (IV R 101/82) - DRsp Nr. 1997/16035

BFH, vom 13.09.1984 - Aktenzeichen IV R 101/82

DRsp Nr. 1997/16035

»Sog. Ergänzungsbeiträge, die Eigentümer von bereits an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken für den Bau einer neuen biologischen Kläranlage aufgrund einer Ortssatzung an die Gemeinde entrichten müssen, sind nicht beim Grund und Boden zu aktivieren, sondern wie Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine KG, betreibt in der Gemeinde G ein Betonwerk. Da die im Jahr 1954 von der Gemeinde erbaute Kläranlage den heutigen Anforderungen nicht mehr entsprach und zudem völlig überlastet war, entschloß sich die Gemeinde zum Bau einer zeitgemäßen biologischen Kläranlage. Zur Finanzierung dieses Vorhabens zog sie auf der Grundlage einer Ortssatzung auch die Klägerin als Eigentümerin der schon früher an das gemeindliche Entwässerungssystem angeschlossenen Betriebsgrundstücke heran. Die geleisteten Ergänzungsbeiträge von 24.378 DM (1976) und 10.150 DM (1978) verbuchte die Klägerin in den genannten Jahren zu Lasten des Gewinns. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) aktivierte sie dagegen beim Grundstückskonto und erhöhte die Gewinne entsprechend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.