BFH vom 13.09.1990
IV R 69/90
Normen:
AO § 163 ; BBauG/BauGB § 58 Abs. 1; EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 13a Abs. 8 Nr. 4, § 4 Abs. 3, § 55 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1992, 598
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - 13.09.1990 (IV R 69/90) - DRsp Nr. 1997/16398

BFH, vom 13.09.1990 - Aktenzeichen IV R 69/90

DRsp Nr. 1997/16398

»Leitsatz (vom BMF gebildet): 1. Eine Entschädigung für Wirtschafterschwernisse ist bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Einnahme im Zuschlagsbereich des § 13a Abs. 8 EStG anzusetzen. Der Gewinnzuschlag ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln. 2. Die Bildung eines Schuldpostens für die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse nach dem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zum Bestandsvergleich ist eine Billigkeitsmaßnahme i.S. des § 163 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, über die durch besonderen Verwaltungsakt zu entscheiden ist.«

Normenkette:

AO § 163 ; BBauG/BauGB § 58 Abs. 1; EStG § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 13a Abs. 8 Nr. 4, § 4 Abs. 3, § 55 ; EStG § 4 Abs. 3, 4 ;

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, die er bis zum 30. Juni 1981 nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und in der Folgezeit nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelte.

Am 29. Mai 1981 veräußerte der Kläger die Hofstelle mit einer Teilfläche von ... ha, führte im übrigen aber seinen Betrieb fort. In dem Kaufpreis von insgesamt ... DM war eine Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse in Höhe von ... DM enthalten, die sofort ausgezahlt wurde.