I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann betreibt ein Möbeleinzelhandelsgeschäft mit zwei Betriebstätten. Er ermittelt den Gewinn seit 1961 durch Betriebsvermögensvergleich. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verneinte aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung vor allem wegen Mängeln der Kassenführung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im ganzen. Das FA versagte deshalb die Steuervergünstigungen aus § 14 BHG aF und § 6 Abs 2 EStG. Außerdem beanstandete es drei vom Kläger vorgenommene Buchungskorrekturen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Es sei unmöglich, aus den Kassenaufzeichnungen für einen beliebigen Tag der Streitjahre den tatsächlichen Geldbestand zu ermitteln.
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