BFH vom 13.10.1976
I R 67/75
Normen:
AO § 217 ; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 359
BStBl II 1977, 260

BFH - 13.10.1976 (I R 67/75) - DRsp Nr. 1997/13203

BFH, vom 13.10.1976 - Aktenzeichen I R 67/75

DRsp Nr. 1997/13203

»Beim Jahresabschluß auftretende größere Differenzbeträge, die sich nicht aufklären lassen, dürfen nur dann erfolgswirksam ausgebucht werden, wenn diese den steuerrechtlichen Grundsätzen für eine ergänzende Schätzung des Ergebnisses entspricht.«

Normenkette:

AO § 217 ; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Ehemann betreibt ein Möbeleinzelhandelsgeschäft mit zwei Betriebstätten. Er ermittelt den Gewinn seit 1961 durch Betriebsvermögensvergleich. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) verneinte aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung vor allem wegen Mängeln der Kassenführung die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im ganzen. Das FA versagte deshalb die Steuervergünstigungen aus § 14 BHG aF und § 6 Abs 2 EStG. Außerdem beanstandete es drei vom Kläger vorgenommene Buchungskorrekturen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Es sei unmöglich, aus den Kassenaufzeichnungen für einen beliebigen Tag der Streitjahre den tatsächlichen Geldbestand zu ermitteln.