BFH vom 13.10.1978
VI R 91/77
Normen:
EStG (1975) § Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 126, 399
BStBl II 1979, 155

BFH - 13.10.1978 (VI R 91/77) - DRsp Nr. 1997/13988

BFH, vom 13.10.1978 - Aktenzeichen VI R 91/77

DRsp Nr. 1997/13988

»Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses sind nach § 3 Nr. 9 EStG 1975 in der Regel auch insoweit steuerfrei, als mit ihnen entgangene Verdienstmöglichkeiten für die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist abgegolten werden.«

Normenkette:

EStG (1975) § Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der Angestellte B. war in einem Unternehmen tätig, über das Ende März 1976 das Konkursverfahren eröffnet worden war. Der zum Konkursverwalter bestellte Kläger und Revisionskläger (Kläger) kündigte B., wie auch anderen Arbeitnehmern, Ende März 1976 unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30. September 1976. Durch schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Kläger im April 1976 wurde das Dienstverhältnis zum 30. April 1976 vorzeitig gelöst. B. erhielt für April 1976 sein Gehalt und eine einmalige Abfindung von 14.000 DM. Wäre das Dienstverhältnis nicht vorzeitig beendet worden, hätte er bis zum 30. September 1976 sein laufendes Gehalt sowie aufgrund eines Sozialplans eine Abfindung von 4.500 DM bekommen.

Der Kläger hat bei der Lohnsteueranmeldung für den Monat Mai 1976 die auf die Abfindung entfallende Lohnsteuer und evangelische Kirchensteuer bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) angemeldet. Gegen den in der Anmeldung liegenden formlosen Bescheid hat der Kläger Einspruch eingelegt, der erfolglos blieb.