BFH vom 13.10.1981
VII K 7/81
Normen:
GZT Tarifnrn. 73.23, 73.40;
Fundstellen:
BFHE 134, 481
BStBl II 1983, 144

BFH - 13.10.1981 (VII K 7/81) - DRsp Nr. 1997/15475

BFH, vom 13.10.1981 - Aktenzeichen VII K 7/81

DRsp Nr. 1997/15475

»Werkzeugkästen aus Stahl sind nicht Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken aus Stahlblech i.S. der Tarifnr. 73.23 GZT. Sie gehören zur Tarifst. 73.40 B GZT.«

Normenkette:

GZT Tarifnrn. 73.23, 73.40;

Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für Werkzeugkästen aus Stahl. Die Werkzeugkästen sollen nach Angaben der Klägerin als Behälter für Werkzeuge verwendet werden. Sie bestehen nach einer den Akten beigefügten Ablichtung aus einem größeren und vier kleineren Kästen. Die vier kleineren Kästen sind in der Weise mit dem größeren verbunden, daß sie -jeweils zwei nebeneinander und übereinander- über dem großen Kasten angebracht sind und scherenförmig so auseinandergezogen werden können, daß jeder Kasten zugänglich ist. Einer der kleineren Kästen ist nach der Abbildung außerdem in drei Fächer geteilt.

Die Beklagte (die Oberfinanzdirektion -OFD-) wies die Werkzeugkästen in der erteilten vZTA der Tarifst. 73.40 B des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Eine Zuweisung zur Tarifnr. 73.23 GZT entsprechend dem Begehren der Klägerin lehnte die OFD mit der Begründung ab, es handele sich nicht um Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.