BFH vom 13.10.1982
II R 164/80
Normen:
GrEStStrukturGGrEStStrukturG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 137, 90
BStBl II 1983, 139

BFH - 13.10.1982 (II R 164/80) - DRsp Nr. 1997/15470

BFH, vom 13.10.1982 - Aktenzeichen II R 164/80

DRsp Nr. 1997/15470

»Die Steuerfreiheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStStrukturG Niedersachsen ist zu versagen, wenn nicht der Erwerber selbst, sondern eine organschaftlich verbundene Gesellschaft das Grundstück zur Errichtung oder Erweiterung einer Betriebstätte verwenden will.«

Normenkette:

GrEStStrukturGGrEStStrukturG Niedersachsen § 1 Abs. 1 Nr. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte am 17. März 1978 ein Grundstück in B. Das Grundstück samt Gebäuden war an die X-GmbH (GmbH) vermietet, welche dort eine Betriebstätte unterhielt. Die Klägerin besaß bei Erwerb des Grundstücks 40 v.H. der Geschäftsanteile der GmbH und übernahm am 1. Juli 1978 auch die restlichen 60 v.H. der Geschäftsanteile. Die Klägerin trat in den zwischen der Verkäuferin und der GmbH geschlossenen Mietvertrag ein.

Den Antrag der Klägerin auf Freistellung von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des (niedersächsischen) Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 22. April 1971 (GrEStStrukturG) lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ab und setzte mit Bescheid vom 8. Dezember 1978 Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.