I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) kaufte am 17. März 1978 ein Grundstück in B. Das Grundstück samt Gebäuden war an die X-GmbH (GmbH) vermietet, welche dort eine Betriebstätte unterhielt. Die Klägerin besaß bei Erwerb des Grundstücks 40 v.H. der Geschäftsanteile der GmbH und übernahm am 1. Juli 1978 auch die restlichen 60 v.H. der Geschäftsanteile. Die Klägerin trat in den zwischen der Verkäuferin und der GmbH geschlossenen Mietvertrag ein.
Den Antrag der Klägerin auf Freistellung von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des (niedersächsischen) Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 22. April 1971 (GrEStStrukturG) lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) ab und setzte mit Bescheid vom 8. Dezember 1978 Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
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