I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch Meistgebot vom 27. Oktober 1976 ein Hotelgrundstück. Sein Meistgebot betrug 690.000 DM. Er war seit 1971 Pächter des erworbenen Hotels gewesen und führte dieses nach dem Erwerb als Eigentümer weiter.
Seinen Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrEStStrukturG) i.d.F. des Grunderwerbsteueränderungsgesetzes vom 8. April 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen -GV NW- 1975, 298) lehnte das Finanzamt (FA) ab und setzte die Grunderwerbsteuer auf 48.300 DM fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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