BFH vom 13.11.1973
VIII R 157/70
Fundstellen:
BFHE 110, 556
BStBl II 1974, 556

BFH - 13.11.1973 (VIII R 157/70) - DRsp Nr. 1997/12063

BFH, vom 13.11.1973 - Aktenzeichen VIII R 157/70

DRsp Nr. 1997/12063

»Aufwendungen für die Planung eines Mietwohnhauses, das später nicht errichtet wird, können vorweggenommene Werbungskosten sein, wenn sich der feste Entschluß zur Erzielung von Einkünften aus Vermietungen und Verpachtungen anhand gewichtiger objektiver Umstände klar und eindeutig feststellen läßt.«

Gründe:

I. Streitig ist, ob Planungskosten für die Errichtung eines Mietwohnhauses als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn das Bauvorhaben wegen Finanzierungsschwierigkeiten nicht verwirklicht wurde.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beabsichtigte die Errichtung eines Mietwohnhauses mit 3 Dreizimmer- und 3 Einzimmerwohnungen auf einem eigenen Grundstück. Sie ließ im Jahre 1967, dem Streitjahr, von einem Architekten einen Entwurf sowie Bauvorlagen für ein Honorar von 4.096 DM fertigen. Der Bauantrag wurde bei der Stadtverwaltung eingereicht. Die Baukosten, die auf rd. 283.000 DM geschätzt wurden, sollten mit Eigenmitteln der Klägerin in Höhe von ungefähr 45.000 DM, im übrigen durch Bankkredit finanziert werden. Nach einer Rücksprache mit der Sparkasse erschien der Klägerin die Zins- und Tilgungsbelastung jedoch so hoch, daß sie das Bauvorhaben aufgab und den Bauantrag zurücknahm, wofür sie eine Gebühr von 160 DM zu entrichten hatte.