I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit Sitz im Inland, schüttete in den Jahren 1963 bis 1965 an ihre niederländische, mit 100 % beteiligte Muttergesellschaft folgende Gewinne aus:
1963 30.000 DM
1964 40.000 DM
1965 30.000 DM.
Die Klägerin meldete die Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 10 v.H. an und führte sie an den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt - FA -) ab. Dieses beanstandete die Anmeldungen nicht.
Bei einer Betriebsprüfung, die Ende 1966 bei der Klägerin begann, stellte der Prüfer fest, daß die Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25 v.H. zu besteuern seien. Das FA zog daher durch Haftungsbescheid die Klägerin zur Zahlung der zu wenig entrichteten Kapitalertragsteuer heran.
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