BFH vom 13.11.1974
I R 166/72
Normen:
AO § 223 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 19
BStBl II 1975, 273

BFH - 13.11.1974 (I R 166/72) - DRsp Nr. 1997/12353

BFH, vom 13.11.1974 - Aktenzeichen I R 166/72

DRsp Nr. 1997/12353

»Die Nachforderung von Kapitalertragsteuern durch Haftungsbescheid gegen den Schuldner der Kapitalerträge verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil das FA mehrere Jahre eine unrichtige Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer unbeanstandet entgegengenommen hat.«

Normenkette:

AO § 223 ; BGB § 242 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH mit Sitz im Inland, schüttete in den Jahren 1963 bis 1965 an ihre niederländische, mit 100 % beteiligte Muttergesellschaft folgende Gewinne aus:

1963 30.000 DM

1964 40.000 DM

1965 30.000 DM.

Die Klägerin meldete die Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz von 10 v.H. an und führte sie an den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Finanzamt - FA -) ab. Dieses beanstandete die Anmeldungen nicht.

Bei einer Betriebsprüfung, die Ende 1966 bei der Klägerin begann, stellte der Prüfer fest, daß die Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25 v.H. zu besteuern seien. Das FA zog daher durch Haftungsbescheid die Klägerin zur Zahlung der zu wenig entrichteten Kapitalertragsteuer heran.