I. Die am 21. Juni 1972 gegründete Klägerin, eine aus drei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR), hatte am 20. Juli 1972 von der Stadt X Erbteile gekauft, die diese zuvor von vier Testamentserben erworben hatte. Die Nachlaßgemeinschaft bestand aus der Klägerin und einem fünften Miterben. Dieser verkaufte seinen Erbteil am 27. Februar 1973 an die Klägerin, so daß nunmehr alle Erbteile in ihrer Hand vereinigt waren. Der Nachlaß bestand zu diesem Zeitpunkt nur noch aus einem Grundstück.
Das beklagte Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 18. April 1973 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstückes festgesetzt, wobei es die Besteuerungsgrundlage aus dem Kaufpreis für den letzten Erbteil und dem Wert der anderen Erbteile bildete, die die Klägerin bereits am 20. Juli 1972 erworben hatte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig.
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