BFH vom 13.11.1974
II R 26/74
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 288
BStBl II 1975, 249

BFH - 13.11.1974 (II R 26/74) - DRsp Nr. 1997/12339

BFH, vom 13.11.1974 - Aktenzeichen II R 26/74

DRsp Nr. 1997/12339

»Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß der durch die Vereinigung aller Erbteile in der Hand einer GdbR eintretende Übergang des Eigentums von einer Erbengemeinschaft auf die GdbR die Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940 auch dann auslöst, wenn die Erbteile nacheinander erworben werden. Zwischen der Erbengemeinschaft und der GdbR besteht keine Identität.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ;

I. Die am 21. Juni 1972 gegründete Klägerin, eine aus drei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GdbR), hatte am 20. Juli 1972 von der Stadt X Erbteile gekauft, die diese zuvor von vier Testamentserben erworben hatte. Die Nachlaßgemeinschaft bestand aus der Klägerin und einem fünften Miterben. Dieser verkaufte seinen Erbteil am 27. Februar 1973 an die Klägerin, so daß nunmehr alle Erbteile in ihrer Hand vereinigt waren. Der Nachlaß bestand zu diesem Zeitpunkt nur noch aus einem Grundstück.

Das beklagte Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 18. April 1973 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Grundstückes festgesetzt, wobei es die Besteuerungsgrundlage aus dem Kaufpreis für den letzten Erbteil und dem Wert der anderen Erbteile bildete, die die Klägerin bereits am 20. Juli 1972 erworben hatte. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Die Klage ist noch beim Finanzgericht (FG) anhängig.