I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) veranlagte die Kläger und Revisionskläger (Kläger) auf den 1. Januar 1974 zusammen zur Vermögensteuer. Dabei berücksichtigte er beim sonstigen Vermögen den Kapitalwert von Erbbauzinsansprüchen des im Jahre 1911 geborenen Klägers zu 1., der in den Jahren 1958, 1967 und 1970 an Grundstücken seines Privatvermögens Erbbaurechte zugunsten Dritter bestellt hatte. Den Kapitalwert hatte das FA auf der Grundlage des ungekürzten Jahreswertes unter Berücksichtigung des Freibetrages nach §
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