BFH - 13.12.1972 (VII B 83/71) - DRsp Nr. 1997/11403
BFH, vom 13.12.1972 - Aktenzeichen VII B 83/71
DRsp Nr. 1997/11403
»Nach der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreites, in dem die Klage nach § 46FGO trotz Mitteilung eines für das Ausbleiben der Einspruchsentscheidung zureichenden Grundes erhoben worden war, kann bei der gemäß § 138 Abs. 1FGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung auch berücksichtigt werden, daß § 46FGO den Bürger vor der Gefahr schützen soll, daß ihm der durch Art. 19 Abs. 4GG eröffnete Weg zum Gericht durch Verzögerung des in der Hand der Behörde liegenden Vorverfahrens verlegt wird.«