BFH vom 13.12.1973
I R 138/71
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BFHE 111, 105
BStBl II 1974, 213

BFH - 13.12.1973 (I R 138/71) - DRsp Nr. 1997/11854

BFH, vom 13.12.1973 - Aktenzeichen I R 138/71

DRsp Nr. 1997/11854

»Ob der Betrieb einer von zwei Personen geleiteten privaten Handelsschule mit mehr als 5 (bis 10) ständigen und bis zu 24 teilbeschäftigten Lehrkräften und mit 260 bis 500 Schülern eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute; sie betrieben in den Streitjahren 1956 bis 1960 gemeinschaftlich eine private Handelsschule in W. Daneben unterhielten sie eine Zweigstelle in Z.

Der Kläger ist Diplomkaufmann und Diplomhandelslehrer. Die Klägerin hat nach Ablegung des Wirtschaftsabiturs mehrere Semester Betriebs- und Volkswirtschaft studiert, ohne indes ihr Studium mit einer Prüfung abzuschließen; sie hat außerdem an Lehrgängen für Maschinenschreiblehrer und Kurzschriftlehrer teilgenommen. Beide Kläger erteilen in verschiedenen Fächern Unterricht.

In den Streitjahren waren außer den Klägern noch fünf bis zehn vollbeschäftigte und bis zu 24 teilbeschäftigte Lehrkräfte an der Schule tätig. Die Schule in W wurde von jeweils 200 bis 400, die Schule in Z von jeweils 60 bis 100 Schülern besucht.