I. Streitig ist die Zulässigkeit des von dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) in seiner Umsatzsteuersache 1968 erhobenen Einspruchs.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hatte den Kläger mangels Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 1968 nach geschätzten Besteuerungsmerkmalen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Die Eingabewertbogen waren am 1. Oktober 1971 abschließend gezeichnet worden. Noch vor der Bekanntgabe der Bescheide legte der Prozeßbevollmächtigte, der von der Durchführung der Veranlagungen Kenntnis erlangt hatte, mit Schreiben vom 10. November 1971 namens und im Auftrag des Klägers "gegen Einkommensteuerbescheid und Umsatzsteuerbescheid für 1968" Einspruch ein; die Begründung werde mit der Abgabe der Steuererklärung verbunden werden.
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