BFH vom 13.12.1974
III R 82/73
Normen:
BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 264
BStBl II 1975, 191

BFH - 13.12.1974 (III R 82/73) - DRsp Nr. 1997/12300

BFH, vom 13.12.1974 - Aktenzeichen III R 82/73

DRsp Nr. 1997/12300

»1. Sind vermietete Vergleichsobjekte zur Schätzung der üblichen Miete nicht vorhanden, so kann bei grundsteuerbegünstigten aber nicht öffentlich geförderten Wohnräumen grundsätzlich unter Heranziehung der Kostenmiete geprüft werden, ob die vereinbarte Miete um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht. Dies gilt dann nicht, wenn die Kostenmiete im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 auf Grund der Verhältnisse des Grundstücks nicht zu erzielen gewesen wäre. 2. Die für die Einheitsbewertung maßgebende übliche Miete kann grundsätzlich nicht aus den Verhältnissen des überregionalen Wohnungsmarkts abgeleitet werden.«

Normenkette:

BewG (1965) § 79 Abs. 2 ;

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines 1960 erbauten frei stehenden Einfamilienhauses mit Garage. Die Wohnfläche des Gebäudes beträgt rd. 105 qm, die Grundstücksfläche 1.000 qm. Das Gebäude ist freifinanziert, die Wohnung ist grundsteuerbegünstigt nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG). Das Einfamilienhaus der Klägerin war im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 an den Schwiegersohn und die Tochter der damaligen Eigentümerin für jährlich 3.000 DM vermietet.