»Ein Hundesportverein, der nach seiner Satzung u.a. die Körperertüchtigung und Leistungssteigerung von Hundeführer und Hund zum Ziele hat, fördert weder unmittelbar noch ausschließlich die körperliche Ertüchtigung des Volkes durch Leibesübungen und ist deshalb nicht von der Körperschaftsteuer befreit.«