AO (1977) §§ 51 ff.; GemV §§ 1 ff.; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; KStG (1977) § 5 Abs. 1 Nr. 9 ; StAnpG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 330
BStBl II 1979, 482
BFH - 13.12.1978 (I R 39/78) - DRsp Nr. 1997/14142
BFH, vom 13.12.1978 - Aktenzeichen I R 39/78
DRsp Nr. 1997/14142
»1. Die für die Anerkennung als gemeinnützig erforderlichen Satzungsbestimmungen (AO 1977 : Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung) müssen so genau sein, daß aufgrund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für steuerliche Vergünstigungen geprüft werden können (formelle Satzungsmäßigkeit). Es reicht aus, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung aller Satzungsbestimmungen ergeben. 2. Ob die Tätigkeit einer Körperschaft die Allgemeinheit fördert und dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Bei der Beurteilung ist in der Regel an einzelne oder eine Vielzahl von Faktoren (Werten) anzuknüpfen (z.B. herrschende Staatsverfassung, geistige und kulturelle Ordnung, Wissenschaft und Technik, Wirtschaftsstruktur, Wertvorstellungen der Bevölkerung). 3. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Förderung der Allgemeinheit" wird in § 52AO 1977 im gleichen Sinne wie in dem bis zum 31.12.1976 geltenden Gemeinnützigkeitsrecht gebraucht. Die begünstigte Tätigkeit setzt jedoch nach § 52 Abs. 1AO 1977 - anders als nach § 17 Abs. 1 und 2StAnpG - nicht die Vollendung der Förderung voraus; es genügen u.U. schon vorbereitende Handlungen (" ... darauf gerichtet ist ... ").
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