BFH vom 13.12.1978
I R 64/77
Normen:
GemV §§ 1 ff.; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; StAnpG § 17 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 342
BStBl II 1979, 488

BFH - 13.12.1978 (I R 64/77) - DRsp Nr. 1997/14143

BFH, vom 13.12.1978 - Aktenzeichen I R 64/77

DRsp Nr. 1997/14143

»1. Ein Verein, der nach seiner Satzung und seiner tatsächlichen Geschäftsführung den Golfsport fördert, dient gemeinnützigen Zwecken. 2. Eine Beschränkung der Mitgliederzahl, die wegen der begrenzten Nutzungsmöglichkeit eines Golfplatzes und zur Sicherung eines ordnungsmäßigen Spielbetriebs notwendig ist, kann nicht als eine bewußte Begrenzung auf einen geschlossenen Personenkreis oder auf eine dauernd nur kleine Zahl von Mitgliedern gewertet werden. 3. Zuwendungen an einen im Aufbau befindlichen Golfclub, die als Eintrittsspenden und Aufbauspenden bezeichnet, als solche behandelt und von fast allen Mitgliedern freiwillig in fast gleicher Höhe geleistet werden, können steuerlich nicht als Eintrittsgelder behandelt werden. Spenden dieser Art in Höhe von 3.500 DM für Alleinstehende und von 5.000 DM für Ehepaare lassen den Golfclub bei den in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen nicht zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl i.S. des § 17 Abs. 4 StAnpG werden und schließen deshalb eine "Förderung der Allgemeinheit" nicht aus.«

Normenkette:

GemV §§ 1 ff.; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6 ; StAnpG § 17 ;

Gründe: