BFH - 13.12.1978 (I R 77/76) - DRsp Nr. 1997/14141
BFH, vom 13.12.1978 - Aktenzeichen I R 77/76
DRsp Nr. 1997/14141
»1. Darüber, ob eine Körperschaft nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, ist in dem Veranlagungsverfahren (Festsetzungsverfahren) für die jeweilige Steuer und für den jeweiligen Steuerabschnitt zu entscheiden. 2. Ein Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit in einer allgemeinen Verfügung unabhängig von einem Veranlagungsverfahren (Steuerfestsetzungsverfahren) ist als formell anfechtbarer Steuerverwaltungsakt seinem materiellen Gehalt nach unzulässig.«