BFH vom 13.12.1978
II R 92/76
Normen:
GrEStG (1940) § 7 Abs. 2 ; GrEStG Hamburg § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 127, 67
BStBl II 1979, 343

BFH - 13.12.1978 (II R 92/76) - DRsp Nr. 1997/14074

BFH, vom 13.12.1978 - Aktenzeichen II R 92/76

DRsp Nr. 1997/14074

»Die Vergünstigung aus § 17 Abs. 2 GrEStG Hamburg (= § 7 Abs. 2 GrEStG 1940) greift auch dann ein, wenn jeder der an der Gesamthand beteiligten Personen ein Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Grundstücks eingeräumt wird und anschließend einer oder einige den ihnen zugesprochenen Grundstücksteil in Natur erhalten, die anderen aber im Zuge der Teilung den ihnen zugesprochenen Grundstücksteil durch die Gesamthand - im Innenverhältnis je zu ihren Gunsten - veräußern lassen.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 7 Abs. 2 ; GrEStG Hamburg § 17 Abs. 2 ;

I. Der Kläger hatte mit mehreren anderen Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Reihenhauskomplexe errichtet, jeweils bestehend aus zwei Endhäusern und drei Mittelhäusern. Gegenüber dem Grundbuchamt war die Teilung des Grundstücks gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erklärt worden. Nach Verkauf von acht Häusern in Form des Wohnungseigentums schlossen die Gesellschafter mit dem Kläger einen Vertrag, nach dessen Inhalt der Kläger im Wege der "Privatentnahme zum Teilwert" aus dem Gesellschaftsvermögen das Wohnungseigentum an den beiden restlichen Häusern entnahm und als Entnahmewert 245.000 DM zu entrichten hatte.