I. Der Kläger hatte mit mehreren anderen Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Reihenhauskomplexe errichtet, jeweils bestehend aus zwei Endhäusern und drei Mittelhäusern. Gegenüber dem Grundbuchamt war die Teilung des Grundstücks gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erklärt worden. Nach Verkauf von acht Häusern in Form des Wohnungseigentums schlossen die Gesellschafter mit dem Kläger einen Vertrag, nach dessen Inhalt der Kläger im Wege der "Privatentnahme zum Teilwert" aus dem Gesellschaftsvermögen das Wohnungseigentum an den beiden restlichen Häusern entnahm und als Entnahmewert 245.000 DM zu entrichten hatte.
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