I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. August 1970 als selbständiger Architekt eine Einzelpraxis. Zum 1. September 1970 schloß er sich mit weiteren fünf Architekten zu der Gesellschaft "Freie Architekten und Ingenieure" (im folgenden mit A bezeichnet) zusammen. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren außer den Sachanlagen einschließlich des Praxiswertes und der sonstigen Vorräte insbesondere auch laufende Aufträge, soweit diese zum Stichtag (31. August 1970) nicht abrechenbar waren, in die A einzubringen.
Am 31. August 1970 hatte der Kläger aus einem laufenden Auftrag zum Bau einer Gesamtschule bereits Arbeiten zum Vorentwurf des Projekts geleistet.
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