BFH vom 13.12.1979
IV R 69/74
Normen:
EStG (1969) § 18 Abs. 3 ; UmwStG (1969) § 22 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 380
BStBl II 1980, 239

BFH - 13.12.1979 (IV R 69/74) - DRsp Nr. 1997/14427

BFH, vom 13.12.1979 - Aktenzeichen IV R 69/74

DRsp Nr. 1997/14427

»1. § 22 UmwStG 1969 ( = § 24 UmwStG 1977) findet auch auf die Einbringung einer freiberuflichen Praxis in eine Personengesellschaft Anwendung. 2. Wird der Wert einer noch nicht selbständig abrechenbaren Teilleistung eingebracht, so ist der in dieser Teilleistung ruhende Gewinn ein Teil des nach § 22 Abs. 3 UmwStG 1969 zu beurteilenden Veräußerungsgewinns. 3. Ob eine Teilleistung eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Leistung darstellt, kann nicht ohne Feststellung der vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien beurteilt werden.«

Normenkette:

EStG (1969) § 18 Abs. 3 ; UmwStG (1969) § 22 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb bis zum 31. August 1970 als selbständiger Architekt eine Einzelpraxis. Zum 1. September 1970 schloß er sich mit weiteren fünf Architekten zu der Gesellschaft "Freie Architekten und Ingenieure" (im folgenden mit A bezeichnet) zusammen. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren außer den Sachanlagen einschließlich des Praxiswertes und der sonstigen Vorräte insbesondere auch laufende Aufträge, soweit diese zum Stichtag (31. August 1970) nicht abrechenbar waren, in die A einzubringen.

Am 31. August 1970 hatte der Kläger aus einem laufenden Auftrag zum Bau einer Gesamtschule bereits Arbeiten zum Vorentwurf des Projekts geleistet.