I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1979 gerichtete Klage durch Urteil als unzulässig verworfen, weil die Klageschrift keine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) enthalte. Bei dem verwendeten Zeichen seien die fünf Buchstaben des Namens des Prozeßbevollmächtigten nicht individualisierbar; auch Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision. Revision und Revisionsbegründung enthalten den Schriftzug, mit dem auch die Klageschrift unterzeichnet war: Ein längerer, schräg nach rechts verlaufender Aufstrich von etwa 3,5 cm Länge, daran anschließend zwei nach oben offene Bögen, die in einer kleineren Schlangenlinie auslaufen. Unter dem Schriftzug befindet sich in Maschinenschrift eingeklammert der Name des Prozeßbevollmächtigten "Weber" und die Berufsbezeichnung "Steuerberater".
Mit der Revision trägt der Kläger vor, die Unterschrift müsse als solche zu erkennen sein. Dies sei im Streitfall möglich. Im übrigen hätte das FG diesen Mangel schon bei Klageerhebung rügen müssen.
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