I. Bis Ende 1964 betrieb die Klägerin neben dem Ein- und Verkauf von unbearbeitet gelassenen Druckfertig-Erzeugnissen eine Druckerei, in der sie den größten Teil der verkauften Druckerzeugnisse selbst herstellte. Ab 1. Januar 1965 verpachtete sie die Druckerei an die M KG, an der sie nicht beteiligt war. Die Klägerin ließ von da an ihre Druckerzeugnisse von der M KG drucken. Diese sah die Lieferung der Druckerzeugnisse als Werklieferung an. Die Klägerin versteuerte den Verkauf der Druckerzeugnisse als Großhandelslieferungen mit dem begünstigten Steuersatz von 1 v.H. nach § 7 Abs. 3 UStG 1951.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Lohndruckarbeiten der M KG seien wegen Papierbeistellung durch die Klägerin dieser als Be- und Verarbeitung zuzurechnen; die Großhandelsvergünstigung entfalle deshalb. Bei der M KG sei dementsprechend der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.c UStG 1951 auf 1 1/2 v.H. ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Verlagserzeugnissen nicht mehr anzuwenden.
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