BFH vom 13.12.1984
V R 47/80
Normen:
AO § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 282

BFH - 13.12.1984 (V R 47/80) - DRsp Nr. 1997/16133

BFH, vom 13.12.1984 - Aktenzeichen V R 47/80

DRsp Nr. 1997/16133

»Werden nicht dieselben Sachverhalte zum Gegenstand der Besteuerung gemacht, so rechtfertigt die lediglich materiell-rechtliche Verknüpfung der rechtlichen Qualifikation nicht ein auf § 174 Abs. 4 AO 1977 gestütztes Änderungsbegehren eines Dritten.«

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 ;

I. Bis Ende 1964 betrieb die Klägerin neben dem Ein- und Verkauf von unbearbeitet gelassenen Druckfertig-Erzeugnissen eine Druckerei, in der sie den größten Teil der verkauften Druckerzeugnisse selbst herstellte. Ab 1. Januar 1965 verpachtete sie die Druckerei an die M KG, an der sie nicht beteiligt war. Die Klägerin ließ von da an ihre Druckerzeugnisse von der M KG drucken. Diese sah die Lieferung der Druckerzeugnisse als Werklieferung an. Die Klägerin versteuerte den Verkauf der Druckerzeugnisse als Großhandelslieferungen mit dem begünstigten Steuersatz von 1 v.H. nach § 7 Abs. 3 UStG 1951.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Lohndruckarbeiten der M KG seien wegen Papierbeistellung durch die Klägerin dieser als Be- und Verarbeitung zuzurechnen; die Großhandelsvergünstigung entfalle deshalb. Bei der M KG sei dementsprechend der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.c UStG 1951 auf 1 1/2 v.H. ermäßigte Steuersatz für die Lieferung von Verlagserzeugnissen nicht mehr anzuwenden.