BFH vom 13.12.1984
VIII R 19/81
Normen:
AO § 126 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 601

BFH - 13.12.1984 (VIII R 19/81) - DRsp Nr. 1997/16263

BFH, vom 13.12.1984 - Aktenzeichen VIII R 19/81

DRsp Nr. 1997/16263

»Die Rechtsfolge des § 126 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 tritt nur ein, wenn die fehlende Begründung des Steuerbescheids oder die unterlassene Anhörung vor einer beabsichtigten Abweichung von der Steuererklärung ursächlich für das Versäumen der Rechtsbehelfsfrist war.«

Normenkette:

AO § 126 Abs. 3 ;

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger betreibt eine Tankstelle, die Klägerin eine Gemischtwarenhandlung. In der Einkommensteuererklärung 1975 schätzten die Kläger den Gewinn aus der Gemischtwarenhandlung auf 15.029 DM, indem sie den Gewinn durch Ansatz eines Vomhundertsatzes von 6 auf den wirtschaftlichen Umsatz in Kolonialwaren von 250.485 DM ermittelten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte in dem am 13. Juli 1977 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid den Gewinn aus der Gemischtwarenhandlung auf 9 v.H. des wirtschaftlichen Umsatzes = 22.531 DM. Die Einkommensteuer wurde auf 4.328 DM festgesetzt. In der Anlage zum Bescheid ist ausgeführt: "Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ehefrau. Der Gewinn wurde mit 9 % des wirtschaftlichen Umsatzes geschätzt."