I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1975 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger betreibt eine Tankstelle, die Klägerin eine Gemischtwarenhandlung. In der Einkommensteuererklärung 1975 schätzten die Kläger den Gewinn aus der Gemischtwarenhandlung auf 15.029 DM, indem sie den Gewinn durch Ansatz eines Vomhundertsatzes von 6 auf den wirtschaftlichen Umsatz in Kolonialwaren von 250.485 DM ermittelten.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte in dem am 13. Juli 1977 zur Post gegebenen Einkommensteuerbescheid den Gewinn aus der Gemischtwarenhandlung auf 9 v.H. des wirtschaftlichen Umsatzes = 22.531 DM. Die Einkommensteuer wurde auf 4.328 DM festgesetzt. In der Anlage zum Bescheid ist ausgeführt: "Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ehefrau. Der Gewinn wurde mit 9 % des wirtschaftlichen Umsatzes geschätzt."
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